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Allgemeine Geschäftsbedingungen

INNAVIS Dienstleistungsgesellschaft für Datenschutz & Compliance mbH & Co. KG

Gutenbergstraße 1

26632 Ihlow-Riepe

 

§1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der INNAVIS Dienstleistungsgesellschaft für Datenschutz & Compliance mbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Mandaten/Kunden (nachfolgend Auftraggeber). Hierfür ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung maßgeblich. Als Auftraggeber kommen ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB in Betracht.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.
  3. Schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber gehen diesen AGB vor.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote der INNAVIS Dienstleistungsgesellschaft für Datenschutz & Compliance mbH & Co. KG sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Der Umfang der Zusammenarbeit wird zwischen Auftragnehmer und -geber einzelvertraglich geregelt.
  3. Durch Unterzeichnung und Rücksendung eines Angebots oder anderweitige schriftliche Beauftragung unterbreitet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Vertragsangebot.
  4. Ein Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mündlich beauftragt und dieser mit der Auftragsdurchführung beginnt.

 

§ 3 Vertragsdauer und Vergütung

  1. Die Vertragsdauer richtet sich nach der einzelvertraglichen Vereinbarung und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, gekündigt werden. Dies bedarf der Schriftform. Ein außerordentliches Kündigungsrecht jeder Partei bleibt unberührt.
  2. Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Kündigt der Auftraggeber entgegen dieses Vertragspunktes vor Beginn des Vertrages, ist der Auftragnehmer angemessen für seinen Arbeitsausfall unter Anrechnung ersparter Aufwendungen zu entschädigen. Hierbei wird der vereinbarte vertragliche Stundensatz zu Grunde gelegt.
  3. Die Vergütungen der Leistungen werden einzelvertraglich vereinbart.
  4. Darüber hinaus werden vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten für unsere Mitarbeiter gem. des jeweilig vereinbarten Stundensatzes vergütet.
  5. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sind Nettobeträge und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  6. Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung fällig und binnen 14 Tagen auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu zahlen. Es ist auch möglich, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Lastschriftmandat erteilt.
  7. Für Reisen des Auftragnehmers, die zur Erfüllung seiner vertraglichen Aufgaben erforderlich sind, werden die Reisekosten nach den steuerlichen Pauschalen gegen Nachweis nach tatsächlichem Aufwand vom Auftraggeber erstattet.

 

§ 4 Allgemeine Leistungen des Auftragnehmers

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen die im Einzelvertrag festgelegten Aufgaben je nach Art, Inhalt und Umfang.
  2. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber in periodischen Abständen über seine Tätigkeit.
  3. Ist es aus besonderen Gründen dem Auftragnehmer (z. B. Schulungsausfall durch Krankheit) nicht möglich, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen, ist der Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren.
  4. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass er zu üblichen Bürozeiten per E-Mail oder telefonisch erreichbar ist und Anfragen abhängig von Art und Umfang der Anfrage zeitnah bearbeitet werden. Der Auftragnehmer wird zudem eine Rufnummer für Notfälle zur Verfügung stellen.
  5. Der Auftragnehmer sorgt selbst für den Erwerb und Erhalt des jeweils für den Auftrag erforderlichen Fachwissens.
  6. Erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen im Sinne von §§ 2, 3 Rechtsdienstleistungsgesetz sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn eine Anfrage des Auftraggebers oder ein Sachverhalt eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt erforderlich macht. Im Falle der Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter erfolgt die Beratung im Rahmen des Artikel 39 DSGVO und nicht darüber hinaus.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers umfassen die im Einzelvertrag festgelegten Aufgaben je nach Art, Inhalt und Umfang.
  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Hierfür wird der Auftraggeber auch innerhalb seiner Organisation Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass Beschäftigte entsprechend frühzeitig eine Einbindung des Auftragnehmers bewirken.
  3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer im Falle der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten oder Compliance-Beauftragten einen zentralen Ansprechpartner zu benennen. Der Auftraggeber kann entscheiden, ob Anfragen an den Datenschutzbeauftragten/Compliance-Beauftragten ausschließlich über den zentralen Ansprechpartner zu erfolgen haben oder ob sich jeder Beschäftigte oder eine bestimmte Personengruppe an den Auftragnehmer wenden kann. Soweit ein Beschäftigter des Auftraggebers eine Frage zum Schutz seiner eigenen personenbezogenen Daten bei einer Verarbeitung durch den Auftraggeber hat, kann er sich unbeachtet von Satz 2 an den Auftragnehmer als Datenschutzbeauftragten wenden.
  4. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle für die vollständige Bearbeitung der Anfrage erforderlichen Tatsachen und Umstände mitteilen. Sollten Informationen fehlen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen. Eine Anfrage kann nicht zeitnah bearbeitet werden, wenn vom Auftragnehmer angeforderte Unterlagen fehlen.
  5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer insbesondere über jede neu geplante Einrichtung oder Änderung von Verfahren, die den Auftrag betreffen, im Voraus informieren, damit eine Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften erfolgen kann.

 

§ 6 Teilnahme an Veranstaltungen, Rücktritt

  1. Sofern aufgrund höherer Gewalt oder einer unvorhersehbaren Erkrankung ein angebotenes Seminar im Einzelfall ausfallen muss, so steht dem Auftragnehmer bei entsprechendem Nachweis ein Rücktrittsrecht zu; das gleiche gilt, sofern sich für ein Seminar nicht mindestens 5 Teilnehmer finden. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich in diesem Falle auf den Ersatz der dem Teilnehmer bis dahin entstandenen Kosten. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Teilnehmer einen Ersatztermin anzubieten.
  2. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung kostenlos von der Teilnahme zurückzutreten. Eine etwaig gezahlte Vergütung wird zurückerstattet.
  3. Erfolgt der Rücktritt 13 Tage oder weniger vor der Veranstaltung, werden weiterhin 80% der Vergütung (pro Teilnehmer) in Rechnung gestellt, bzw. erfolgt lediglich eine Erstattung von 20% der gezahlten Vergütung.
  4. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich (auch Fax oder E-Mail) zu erfolgen.

 

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer kommt gegenüber dem Auftraggeber seinen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO nach.
  1. Der Auftragnehmer wird alle Informationen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer darf diese Informationen nur für Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben nutzen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, die Informationen ganz oder teilweise zu anderen Zwecken zu nutzen oder die Informationen Dritten zugänglich zu machen. Auf die Bestimmungen des § 203 StGB wird der Auftragnehmer hingewiesen und dass er sich strafbar macht, wenn er entsprechende Informationen nicht vertraulich behandelt.
  2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht bzw. nicht mehr, wenn
  • die Information allgemein bekannt ist oder nach Kenntnisnahme von der Information durch den Auftragnehmer allgemein bekannt wird;
  • der Auftragnehmer die Information rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erlangt hat;
  • der Auftragnehmer zu der Weitergabe vorab ausdrücklich vom Auftraggeber ermächtigt worden ist;
  • oder der Auftragnehmer aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung zur Weitergabe verpflichtet ist. In diesem Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die beabsichtigte Weitergabe vorab zu informieren und die gesetzlich zulässigen und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.
  1.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beschäftigte und weitere Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer einen Nachweis der Durchführung der Verpflichtung verlangen.
  2. Soweit für die Beantwortung von Auskünften die Mitwirkung externer Personen erforderlich oder geboten ist, darf der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers Informationen an fachkundige Personen übermitteln. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass die betreffenden Empfänger der Informationen diese vertraulich behandeln und nur für die Zwecke verarbeiten und nutzen, für die sie die Daten erhalten haben.
  3.  Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass er alle Informationen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erlangt, in einer dem Stand der Technik entsprechenden Weise vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte schützt.
  4. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei einer elektronischen Kommunikation über das Internet nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass eine unbefugte Kenntnisnahme von Inhalten der Kommunikation durch Dritte stattfindet. Der Auftragnehmer bietet die verschlüsselte Kommunikation per E-Mail auf Basis von S/MIME an. Der für die Kommunikation erforderliche öffentliche Schlüssel wird auf Anfrage übermittelt.

 

§ 8 Haftungsbeschränkung

  1. Der Auftragnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung (Höhe im Einzelvertrag genannt), die jährlich durch den Auftragnehmer geprüft und ggf. angepasst wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Versicherung mindestens in der Höhe bei Vertragsabschluss für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten. Der Auftraggeber kann jederzeit einen entsprechenden Nachweis vom Auftragnehmer verlangen.
  2.  Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle vom Auftragnehmer verursachten Schäden unbeschränkt.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
  4. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, maximal jedoch auf die vertraglich genannte Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung, beschränkt.
  5. Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorgenannten Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

§ 9 Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Der Auftraggeber behält sich vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit, auch in Bezug auf bestehende Verträge, zu ändern.
  2. Der Auftragnehmer bekommt die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen vor dem Inkrafttreten der Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Dienstleistungsvertrag zu kündigen, so die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durch individuelle Vereinbarungen geheilt werden können. In diesem Zusammenhang informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Widerspruchsfrist und die entsprechenden Folgen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommt.